VSÖ

  Satzung

 

1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen VERBAND SELBSTÄNDIGER ÖKOLOGEN e.V. (VSÖ).

Er hat seinen Sitz in der Hansestadt Hamburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

2 ZWECK

Der VSÖ ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Ökologen und Ökologinnen nach Maßgabe dieser Satzung, die sich in einem strengen Prüfverfahren als qualifiziert erwiesen haben. Er dient den fachlichen und wirtschaftlichen Belangen seiner Mitglieder und verfolgt keine religiösen oder parteipolitischen Interessen.

3 ZIELSETZUNG UND AUFGABEN

Der Verein hat zum Ziel,

  1. die Belange des Umwelt- und Naturschutzes in öffentlicher und privater Hand zu fördern.
  2. Grundlagen und Rahmenbedingungen für die Arbeit selbständiger Ökologen und Ökologinnen zu schaffen sowie deren wirtschaftliche Existenzmöglichkeit zu sichern.
  3. Mindestanforderungen fachlicher Tätigkeit aufzustellen, zu standardisieren und für die Einhaltung zu sorgen, um dadurch die Qualität fachlicher Tätigkeit zu sichern.
  4. durch ein definiertes und kontrolliertes Aufnahmeverfahren sein Logo als Zertifikat für fachliche Qualität zu etablieren.
  5. Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für die im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes Tätigen zu organisieren.

Die Wahrnehmung weiterer Aufgaben kann von den Organen beschlossen werden.

4 MITGLIEDSCHAFT

Mitglied auf Antrag kann werden, wer die Zielsetzung des Vereins verfolgt, ein naturwissenschaftliches Studium (Diplom oder Staatsexamen) absolviert oder aber sich auf andere Art auf diesem Gebiet qualifiziert hat.

Über die Aufnahme entscheidet ein aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins bestehender Aufnahmeausschuß oder die Mitgliederversammlung. Nach Aufforderung des Aufnahmeausschusses bzw. der Mitgliederversammlung ist der Aufnahmeantrag durch weitere Unterlagen zu ergänzen.

  1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich innerhalb einer wirtschaftlich selbständigen fachlichen Tätigkeit mit Fragen der Ökologie und des Naturschutzes befaßt und eine entsprechende Berufspraxis von mindestens zwei Jahren nachweisen kann.
  2. Förderndes Mitglied kann werden, wer die Zielsetzungen des Vereins unterstützt und die unter Ziffer 1 genannten Kriterien nicht oder nur teilweise erfüllt.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

Es können natürliche oder juristische Personen Mitglied werden, wobei bei juristischen Personen während der Dauer der Mitgliedschaft mindestens ein Mitarbeiter in leitender Position, für den Aufnahmeausschuß überprüfbar, die unter Ziffer 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen muß. Dieser Mitarbeiter ist dem Aufnahmeausschuß namentlich zu benennen. Eine Veränderung der genannten Situation ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des VSÖ in Anspruch zu nehmen und Anträge an die Organe des Vereins über die Geschäftsstelle und den Vorstand zu stellen.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, das Zeichen VSÖ zu führen und im Briefkopf sowie in der Bürodarstellung auf die Mitgliedschaft im VSÖ hinzuweisen.
  3. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
  4. Jedes Mitglied ist gehalten
    a) die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen,
    b) die Ziele des VSÖ einzuhalten und dem VSÖ Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Ziele notwendig ist,
    c) Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung,
    d) die vom VSÖ anerkannten Qualitätsstandards als Richtlinie einzuhalten,
    e) die vom VSÖ anerkannten Honorarordnungen und Leistungverzeichnisse als Richtlinie einzuhalten,
    f) bei Streitigkeiten untereinander vor Einschaltung ordentlicher Gerichte sich mit dem Vorstand, der Geschäftsführung und der Schiedsstelle zu besprechen.
  5. Bei ordentlicher Mitgliedschaft einer juristischen Person ist die Gültigkeit der genannten Rechte und Pflichten im Sinne der Überprüfbarkeit in einer Vereinbarung mit dem Verband (Aufnahmeausschuß) festzulegen, entweder auf die gesamte juristische Person oder ggf. auf näher zu definierende Teile derselben (z.B. Abteilung, Filiale o.ä.).
  6. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nur auf Mitglieder des Vereins möglich.

6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod.
  2. durch Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Quartalsende. Die Beiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht zurückerstattet.
  3. durch Ausschluß infolge eines mehr als einjährigen Beitragsrückstandes oder aus einem anderen Grunde durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.
  4. bei juristischen Personen, wenn der durch den VSÖ geprüfte Mitarbeiter nicht mehr in der Firma weilt oder keine Entscheidungsbefugnis bei der Erstellung von Fachbeiträge mehr besitzt und kein entsprechender Nachfolger benannt und vom Aufnahmeausschuß anerkannt worden ist.

7 ORGANE

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand.
  2. die Arbeitskreise.
  3. die Mitgliederversammlung.

8 VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Alle Mitglieder des Vorstandes sind gleichberechtigt; sie vertreten den Verein nach außen. Vertretungsberechtigt im Sinne des ¤ 26 BGB sind der/die Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit dreier seiner Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in je einem Wahlgang für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist möglich.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  5. Der Vorstand ist gehalten, bei Themen, die die Arbeitskreise betreffen, deren Vertreter zu hören und ihre Empfehlungen zu berücksichtigen.
  6. Der Vorstand gibt in der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes sind von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in einzuberufen.
  8. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind
    - die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
    - die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    - die Personalbesetzung der Geschäftsstelle,
    - die Überwachung der Arbeit der Geschäftsstelle und die Vorbereitung des Haushaltsplanes,
    - die Einberufung von Arbeitskreisen,
    - die Abgabe von Berichten über die laufende Tätigkeit und die Kassensituation.
  9. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  10. Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
  11. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, welche je eine Stimme haben.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn 20 %, mindestens aber 10 der ordentlichen Mitglieder einschließlich des Vorstandes anwesend sind.
  3. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Anwesenden; entsprechende Anträge müssen mit Begründung in der Einladung zur Versammlung mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen im voraus.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Sie sind ebenfalls einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder in einem schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen dies vom Vorstand verlangt; in diesem Falle hat die Versammlung innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Einberufungsantrages stattzufinden.
  6. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundzüge der Verbandsarbeit und erteilt Aufträge an den Vorstand und die Arbeitskreise. Ihr obliegt ferner
    - die Wahl des Vorstandes,
    - die Kontrolle und Entlastung des Vorstandes,
    - die Beschlußfassung über Kassenführung, Haushaltsplan und Beitragsgestaltung,
    - die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins gemäß ¤14.

10 ARBEITSKREISE

  1. Die Arbeitskreise behandeln Aufgaben des Vereins und bereiten Arbeitskonzepte vor, die anschließend vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung diskutiert und verabschiedet werden.
  2. Bei Bedarf entsendet jeder Arbeitskreis einen von den jeweiligen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählten Vertreter in den Vorstand.
  3. Dieser Vertreter führt dem Vorstand die Arbeitsergebnisse des Arbeitskreises zu; er berät den Vorstand und vermittelt zwischen Vorstand und dem jeweiligen Arbeitskreis.
  4. Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen steht jedem Mitglied offen.

Arbeitskreise werden vom Vorstand eingerichtet bzw. aufgelöst. Sie sind gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung auskunftspflichtig.

11 AUFZEICHNUNG DER BESCHLÜSSE

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie über die Wahlen sind Protokolle zu führen, die vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben sind. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern spätestens nach einem Vierteljahr in Schriftform zugänglich gemacht.

12 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

13 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann gemäß ¤ 41 BGB nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Zu der Versammlung sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen im voraus mit begründetem Hinweis auf die beabsichtigte Auflösung schriftlich zu laden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere gemeinnützige Körperschaft mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für Umwelt- oder Naturschutzzwecke zu verwenden.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vermögens.

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